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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS): Bewusster Leerstand – zweckentfremdungsverbot wird nicht ausgehebelt
#Bundesgeschäftsstelle #Landesbausparkassen (#LBS): Bewusster Leerstand – zweckentfremdungsverbot wird nicht ausgehebelt
#Berlin, 1. März 2026
Ein zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude bleibt auch dann dieser Nutzung unterworfen, wenn es durch bewussten jahrelangen Leerstand allmählich verfallen ist. So hat es nach Information des Infodienstes #Recht und #Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden (#Verwaltungsgericht #Berlin, Aktenzeichen 6 K 264/21).
Der Fall
Eine Bauentwicklungsgesellschaft hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Trotz einer behördlichen Genehmigung zur Instandsetzung geschah viele Jahre lang nichts. Das Objekt war bewusst dem Verfall preisgegeben. Schließlich wandte sich die Firma an das zuständige Amt, um die #Genehmigung zum Abriss zu erhalten. Begründung: Die Immobilie sei nicht mehr zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet. Die #Behörde lehnte das ab.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Bauentwicklungsgesellschaft gegen die Entscheidung des Amtes ab. Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass das Objekt mit einem objektiv zumutbaren Aufwand nicht doch saniert und wieder seinem ursprünglichen Wohnzweck zugeführt werden könne. Bei der Berechnung der #Rentabilität einer #Sanierung dürfe die Verteuerung durch den selbstverschuldeten Verfall nicht einbezogen werden.









